Festvortrag beim Brandenburger Stiftungstag

24. Mai 2011

Brömmling hielt am 24. Mai 2011 den Hauptvortrag beim 4. Brandenburger Stiftungstag zum Thema

Tue Gutes und rede darüber —
vom Glück der Stiftungskommunikation.
Auf dieser Seite finden Sie Informationen zum Stiftungstag und den Vortrag selbst.

Informationen und Anmeldung

„Inoffizieller Twitter-Reporter“ auf dem Deutschen StiftungsTag

12. Mai 2011

Gestern eröffnete der Vorsitzende des Vorstands des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, Dr. Wilhelm Krull, den Deutschen StiftungsTag 2011. Insgesamt 1.600 Gäste werden erwartet. Rund die Hälfte von ihnen (siehe Foto) sahen sich zur Eröffnung nach dem Grußwort des OB Schuster eine (gute, aber vielleicht etwas zu lange) szenische Lesung über Robert Bosch anlässlich dessen 150. Geburtstages an. Für Brömmling ist es inzwischen der 13. StiftungsTag. Vom Bundesverband wurde per Tweet er zum „inoffiziellen Twitter-Reporter“ bestimmt. Seine Kommentare zu den einzelnen Veranstaltungen erscheinen auf der Twitterwall des Kongresses, sind aber auch einsehbar, wenn man dem Twitterprofil „diestiftung“ folgt.

Brömmling über Beitz, Stiftungsstatistiken und Web 2.0

10. Mai 2011

Kurz vor dem Deutschen StiftungsTag ist Brömmlings regelmäßige Kolumne zu Neuem aus dem Stiftungswesen in der aktuellen Nachlieferung des Rechtshandbuches für Stiftungen (Verlag Dashöfer) erschienen. Diesmal geht es unter anderem um die jedes Jahr aufgehübschten Stiftungsstatistiken, um die Berthold Beitz-Biographie von Joachim Käppner und ums Twittern im Stiftungswesen (im beigefügten Text sind im vermeintlichen Goethe-Zitat noch zwei Wörter vertauscht, das geht natürlich gar nicht. In der gelieferten Version war dann aber alles wieder gut. Ohnehin ist ein Abo des Rechtshandbuches allen zu empfehlen, die aktuell informiert sein wollen, wenn es um Stiftungen geht).

2011 04 22 rechtshandbuch kolumne broemmling 2.8

Aushebelung des § 181 nicht immer empfehlenswert für Stiftungen

6. Mai 2011

In der „Süddeutschen Zeitung“ vom 3. Mai 2011 beschreibt Brömmling, warum die Aushebelung des § 181, wie bei den meisten Stiftungen der Fall, zwar gesetzlich zulässig, nicht aber immer ratsam ist.

sz 2011 05 03 stiftungen broemmling

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